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Aktuelle Rechtstipps und Informationen

Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber muss prüfen, ob er behinderten Arbeitnehmer einstellen kann

Bundesgerichtshof zur Farbwahl in der Mietwohnung


Bundesarbeitsgericht zu Mehrarbeit und Wenigervergütung

Deutsche Kündigungsfrist verstößt gegen EU-Recht

Umlage von Nutzerwechselgebühr/Zwischenablesung auf den Mieter


Arbeitsrecht: "Kopftuchverbot"


Ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Vertragsverletzung ohne Abmahnung


Gleichbehandlung bei freiwilliger Sonderzahlung


Formular-Tierhalteverbot „mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ unwirksam


Geändertes Unterhaltsrecht  -  Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011


Folgen unwirksamer Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen

Scheidung mit einem Anwalt?

Schönheitsreparaturen - Umsonst ist nicht kostenlos!

Räumungsurteil: Der "miese" Untermietertrick

Mündliche Nutzungszusagen im Mietrecht

Neuer Basiszinssatz

Formulare Online

Pfändungsfreigrenzen

Hilfen für Opfer von häuslicher Gewalt: Wer schlägt, fliegt!


        Unterlassung der Prüfung, ob ein behinderter Arbeitnehmer eingestellt werden kann, führt zu Entschädigung!

 

        Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aktuell (Urt. v. 13.10.2011, 8 AZR 608/10) die Prüfpflicht der Arbeitgeber nach
        § 81 Abs. 1 SGB IX behandelt. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit
        schwerbehinderten Menschen besetzen können.

 

        Der Fall: Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle
        für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt.
        Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten
        Menschen besetzt werden kann oder diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger
        verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er sich
        wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.

 

        Die Entscheidung: Die Klage war erfolgreich. Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei
        der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehin-
        derter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese
        Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der
        Behinderung benachteiligt hat. Die Beklagte konnte die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen.

 

        Fazit: Um eine Prüfpflichtverletzung und letztlich Entschädigungszahlung zu verhindern, müssen Arbeitgeber
        frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete
        schwerbehinderte Menschen berücksichtigen zu können.

                                                                                                          Rechtsanwalt Oliver Sonntag, Fachanwalt für Arbeitsrecht


      Die Unschuldsfarbe „weiß“

 

        Vermieter haben oft die Sorge, dass die Wohnung dann, wenn der Mietvertrag ausläuft, in einem nicht vermietbaren
        Zustand zurückgegeben werden könnte. Dies führt zu dem häufig vorherrschenden Wunsch, dem Mieter im Rahmen
        der  Renovierungsverpflichtung über so genannte Farbwahlklauseln neutrale Farbtöne aufzuzwingen, die vermeintlich
        den Geschmack eines größeren Interessentenkreises ansprechen und eine schnelle Weitervermietung ermöglichen.  

 

        In einer jüngeren Entscheidung vom 14.12.2010 des BGH wurde jetzt höchstrichterlich auch eine vorformulierte
        vertragliche Regelung zur Auszugsdekoration als unwirksam erachtet. Es ging konkret um die Mietvertragsklausel:
        „Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein.“

 

        Das Gericht hat durch die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter eine unange-
        messene Einengung und Benachteiligung des Mieters wegen der enthaltenen Farbwahlvorgabe angenommen.

 

        Zwar war zuzuerkennen, dass sich die Farbvorgabe nur ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache
        bezieht und es also dem Mieter während der Mietzeit erlaubt sei, die Wohnung farblich nach seinem persönlichen
        Geschmack zu gestalten.

 

        Das Gericht hat jedoch angenommen, dass die Einengung der Farbwahl auf eine einzige Farbe im Zeitpunkt der Rück-
        gabe die Gestaltungsfreiheit des Mieters einschränkt. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass der Mieter wegen wirt-
        schaftlicher Erwägungen sicherlich auch während der Mietzeit nur einen Anstrich in der vertraglich vorgeschriebenen
        farblichen Bandbreite vornehmen werde, um bei Auszug eine ggf. wegen des Objektzustands an sich nicht notwendige
        erneute Renovierung nur wegen der Farbabweichung nicht zu riskieren. 

 

        Für Mieter lohnt sich auch vor diesem Hintergrund einmal mehr ein sorgfältiger Blick in den Mietvertrag.

                                                                                                     Rechtsanwalt Udo Stein, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


        So urteilt das BAG: Mehrarbeit – Wenigervergütung

 

        Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 22.02.2012, 5 AZR 765/10), hat sich aktuell mit der Thematik
        Mehrarbeit (Überstunden) und deren Vergütung auseinandergesetzt.

 

        Der Fall: Der Kläger war als Lagerleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.800,00 € bei der beklagten Spedition zu
        einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden beschäftigt. Als das Arbeitsverhältnis beendet wurde, verlangte der Kläger
        Vergütung für 968 geleistete Überstunden. Im Arbeitsvertrag hat sich der Kläger allerdings zur Mehrarbeit ohne
        besondere Vergütung verpflichtet.

 

        Die Entscheidung: Das BAG hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass die vertragliche Regelung unwirksam
        ist und die Mehrarbeit nur gegen Vergütung erwartet werden könne. Eine vertragliche Regelung, wonach Mehrarbeit
        in unbekannter Höhe und unter Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung erbracht werden soll, sei mangels
        Transparenz unwirksam. Bei Fehlen einer (wirksame) Vergütungsregelung, sei der Arbeitgeber regelmäßig
        verpflichtet, geleistete Überstunden zusätzlich zu vergüten.

 

        Fazit: Mit dieser Entscheidung unterstreicht das BAG seine strenge Rechtsprechung zur transparenten Gestaltung
        von Arbeitsverträgen. Arbeit und damit auch Mehrarbeit ist regelmäßig nur gegen Vergütung bzw. Mehrvergütung zu
        erwarten. Nur in engen Grenzen und bereits bei Vertragsschluss ganz genau erkennbarem Umfang
        können Pauschalvereinbarungen getroffen werden, wonach sich Arbeitnehmer zur Mehrarbeit ohne zusätzliche
        Vergütung verpflichten.                                                                Rechtsanwalt Oliver Sonntag, Fachanwalt für Arbeitsrecht

         
Deutsche Kündigungsfrist verstößt gegen EU-Recht

Im deutschen Arbeitsrecht werden bisher für die Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten
vor der Vollendung des 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am
19.01.2010, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt.

Der Fall: Ein Essener Arbeitgeber hat einer Arbeitnehmerin gekündigt. Die Arbeitnehmerin war seit dem 18. Lebensjahr
insgesamt 10 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber hat für die Bestimmung der gesetzlichen Kündi-
gungsfrist eine Beschäftigungsdauer von 3 Jahren (also seit dem 25. Lebensjahr) zugrunde gelegt und mit einer Frist von
einem Monat gekündigt. Dies entsprich der bisherigen gesetzlichen Regelung. Bei einer 10-jährigen Beschäftigungszeit
hätte der Arbeitnehmerin allerdings eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zugestanden.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den EuGH angefragt, ob die gesetzliche Regelung mit EU-Recht vereinbar sei.

Die Entscheidung: Nach den EU-Richtern verstößt die deutsche Regelung gegen EU-Recht. Insbesondere läge eine
verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters vor. Eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung sei nur dann
zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung
gerechtfertigt sei. Nach dem EuGH sei die deutsche Regelung gerade nicht angemessen oder geeignet. Die EU-Richter
wiesen das Argument zurück, dem Arbeitgeber könne eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zugestanden
werden, da jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zu zumuten sei.

Arbeitnehmer können sich auf das EU-Recht nicht direkt berufen. Daher wies der EuGH deutsche Gerichte an, die
Regelung in Prozessen „erforderlichenfalls unangewendet zu lassen“.
                                                                                                           Rechtsanwalt Oliver Sonntag, Fachanwalt für Arbeitsrecht


Umlage von Nutzerwechselgebühr/Zwischenablesung auf den Mieter

Grundsätzlich handelt es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels bzw. von Zwischenablesungen nach einer neuen
Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht um Kosten, die auf den Mieter umgelegt werden können, da es
sich hierbei nicht um Betriebskosten sondern um Verwaltungskosten handele, die der Vermieter zu tragen habe. Das
kann nur dann anders sein, wenn die Parteien ausdrücklich die Übernahme dieser Kosten durch den Mieter im
Mietvertrag vereinbart haben. (Urteil des BGH v. 14.11.2007 – VIII ZR 19/07)

                                                                                     Rechtsanwalt Michael Finke, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


Arbeitsrecht: „Kopftuchverbot“


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich aktuell mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob Lehrpersonal das Tragen
einer religiösen Kopfbedeckung während des Unterrichts gestattet ist.

Nach dem Schulgesetz NRW dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen
Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden.

In zwei Entscheidungen urteilte das BAG gegen die Arbeitnehmerinnen. Im ersten Fall (BAG, Urt. v. 20.08.2009 –
2 AZR 499/08) ist eine Pädagogin gerichtlich gegen eine Abmahnung vorgegangen. Das von ihr zuvor getragene
islamische Kopftuch hat sie gegen eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett
verbirgt, ausgetauscht. Der Aufforderung, auch diese Kopfbedeckung abzulegen, ist sie nicht nachgekommen. Die
darauf erteilte Abmahnung hat Bestand. Im zweiten Fall (BAG Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 55/09) ist eine Lehrerin der
Aufforderung des beklagten Landes nicht nachgekommen, ohne Kopftuch in der Schule zu erscheinen. Das Arbeits-
verhältnis wurde gekündigt. Das BAG hält die Kündigung für berechtigt.

Die Entscheidung: In beiden Entscheidungen sieht das BAG im Tragen einer religiösen Kopfbedeckung eine Pflicht-
verletzung gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot. Diese Regelung verstoße weder gegen das Grundgesetz und die
Europäische Menschenrechtskonvention noch sei das Diskriminierungsverbot verletzt. Damit bestätigt das BAG die
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gegenüber Lehrpersonal im Beamtenstatus.

Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern diese Rechtsprechung auf Symbole anderer Religionen und Konfessionen,
etwa die christliche Nonnen-/Priestertracht, übertragen wird.
                                                                                                   Rechtsanwalt Oliver Sonntag, Fachanwalt für Arbeitsrecht


Ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Vertragsverletzung ohne Abmahnung

Eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages wegen Vertragsverletzung bedarf grundsätzlich einer vorausgegan-
genen einschlägigen Abmahnung, es sei denn,  die Vertragsverletzung ist so schwerwiegend, dass dem Vertragspartner
die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Dagegen ist eine Abmahnung nach einer aktuellen Entscheidung
des Bundesgerichtshofes (BGH) entbehrlich, bei einer schuldhaften, nicht unerheblichen Vertragsverletzung. Da bestätigt
sich der alte Tipp, mit einer fristlosen auch immer zugleich hilfsweise eine fristgerechte Kündigung auszusprechen. (Urteil
des BGH v. 28.11.2007 – VIII ZR 145/07)                    Rechtsanwalt Michael Finke, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


Gleichbehandlung bei freiwilliger Sonderzahlung


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urt. v. 05.08.2009 (10 AZR 666/08) eine sehr interessante Entscheidung zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen gefällt.

Der Fall: Der Arbeitgeber betreibt eine Druckerei und hatte allen Arbeitnehmern im Rahmen eines Standortsicherungs-
konzepts die Änderung der Arbeitsbedingungen angeboten. U.a. sah die Änderung eine unbezahlte Erhöhung der
Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Bis auf sieben Arbeitnehmer nahmen
alle das Änderungsangebot an. Der Arbeitgeber zahlte an alle Arbeitnehmer, die die Änderung angenommen hatten und
die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden, eine einmalige freiwillige Sonder-
zahlung iHv. 300,00 € brutto. Ein Arbeitnehmer, der die Änderung nicht akzeptiert und folglich keine Sonderzahlung
erhalten hatte, erhob Klage auf die Sonderzahlung.

Die Entscheidung: Der Kläger argumentierte, der Arbeitgeber habe ihm die Sonderzahlung nicht vorenthalten dürfen,
denn dies verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot. Die
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG gab dem Kläger Recht. Dem Kläger steht die Sonderzahlung
nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Der Arbeitgeber dürfe grundsätzlich mit einer Sonder-
zahlung die Arbeitnehmer belohnen, die die schlechteren Arbeitsbedingungen akzeptiert hatten. Allerdings dürfe der
Arbeitgeber dann an die Sonderzahlung keine weiteren Bedingungen knüpfen, wie hier ein ungekündigtes Arbeits-
verhältnis. Gerade damit mache er deutlich, mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue
honorieren zu wollen. Diese Bedingung hat auch der Kläger erfüllt, womit seine Klage letztlich erfolgreich war.

                                                                                                     Rechtsanwalt Oliver Sonntag, Fachanwalt für Arbeitsrecht


Formular-Tierhalteverbot „mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass ein in einem Formular-Mietvertrag enthaltenes Verbot der
Tierhaltung „mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ unwirksam ist; der Mieter werde unangemessen benachteiligt.
Denn die Haltung von Kleintieren gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Bei Katzen und Hunden sei
dann eine Einzelfallabwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung von: gewünschtem Tier nach Art, Größe, Verhalten und
Anzahl, anderen Tieren im Haus nach Art und Anzahl, Größe der Wohnung nebst Lage, Zimmeranzahl, Interessen der
Nachbarn, bisheriger Handhabung und Bedürfnissen des Mieters. (Urteil des BGH v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06).

                                                                                        Rechtsanwalt Michael Finke, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


Geändertes Unterhaltsrecht  -  Die neue Düsseldorfer-Tabelle ab 01.01.20
11

Die Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltsrichtlinie für die betragsmäßige Feststellung von Kindes- und Ehegattenunterhalt, hat
sich zuletzt zum 01.01.2011  geändert.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Spätestens alle zwei Jahre sollte eine Überprüfung der jeweiligen Unterhaltszahlung verlangt werden.

                                                                                         Rechtsanwalt Volker Munsch, Fachanwalt für Familien- & Erbrecht


Folgen unwirksamer Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat viele Klauseln in Mietverträgen, die die Schönheitsreparaturen auf die Mieter abwälzten,
insbesondere wegen starrer Renovierungsfristen für unwirksam erklärt. Alsdann haben Vermieter dem Mieter
angeboten mit dem Vermieter wirksame Vertragsklausel zu Schönheitsreparaturen zu vereinbaren. Nahm dieser
das Angebot nicht an, konnte der Vermieter die Miete um einen angemessenen Betrag zur Deckung der Kosten der dann
durch den Vermieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen erhöhen (LG Düsseldorf, 18.05.2006, AZ: 21 S 288/05,
OLG Karlsruhe 18.04.2007, AZ: 7 U 186/06.
Der BGH hat das zwischenzeitlich dahingehend entschieden, dass eine Mieterhöhung insoweit unzulässig ist
(BGH v. 09.07.2008, AZ. VIII ZR 83/07 und VIII ZR 181/07 und BGH v. 11.02.2009, AZ. VIII ZR 118/07).
Mithin verbleibt die Empfehlung, im Zweifel eine Mieterhöhung nach § 558 BGB zur Anpassung an den örtlichen Miet-
spiegel auszusprechen. Wegen der dabei zwingend geforderten formalen Voraussetzungen empfiehlt sich die Beratung
durch eine/n Anwältin/Anwalt Ihres Vertrauens.

                                                                                        Rechtsanwalt Michael Finke, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


Scheidung mit einem Anwalt ?

Im Bereich des Familienrechts gibt es Mythen, die nicht klein zu kriegen sind.

So ist etwa die Auffassung kaum auszurotten, dass gegen den Widerstand eines an der Ehe festhaltenden Ehepartners
eine Scheidung vor Ablauf von drei Jahren nicht durchzusetzen sei.

Ein weiterer, weit schwerwiegenderer Irrtum ist die Meinung, man könne – zumeist aus Kostengründen – eine Scheidungsauseinandersetzung mit einem Anwalt/einer Anwältin bewerkstelligen.

Diese Auffassung ist falsch!

Rechtsanwälte sind – anders als Notare – einseitige Interessenvertreter ihrer Mandanten. Schon die gemeinsame
Beauftragung eines Anwaltes in einer Ehesache  durch beide Gatten ist gar nicht möglich, aber auch der von einem
Ehegatten beauftragte Rechtsanwalt kann und darf (!) nur die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen, nicht
aber auch die Belange des anderen Ehegatten im Blick haben bzw. berücksichtigen oder gar (mit)vertreten.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Ehegatten, deren Wege auseinander gehen, unterschiedliche Interessen haben.
Wenn etwa der Anwalt des Unterhaltsempfängers das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu hoch ermittelt und
diesen zu übersetzten Unterhaltszahlungen auffordert, wird es in der Regel unumgänglich sein, dass sich der Zahlungs-
pflichtige eigener anwaltlicher Beratung unterzieht. Was nämlich, wenn er gutgläubig nichts merkt und zahlt, was verlangt
wird ? Eine spätere Rückzahlung scheidet in der Regel aus, der Schaden ist oft höher als die Kosten für den zweiten
Anwalt, der dafür gesorgt hätte, dass alle Facetten des Falles angemessen berücksichtigt worden wären.

Auch das sonstige Verhalten im Trennungs-/Scheidungskonflikt kann von taktischen Überlegungen geprägt sein, die sich
dem Laien nicht immer erschließen, bei Nichtbeachtung aber ebenfalls erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Woher weiß etwa der nicht Vertretene, ob er nicht besser schnell selbst einen gerichtlichen Antrag stellt?
Auch hier ist anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen.

Zusammenfassend gilt: Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt! Beim Anwalt sparen zu wollen kann sich vielmehr als böser
Fehler herausstellen.

Übrigens: Schon nach einem Jahr Trennung kann geschieden werden, wenn sich das Familiengericht von der Zerrüttung 
der Ehe dadurch überzeugt hat, dass mindestens einer der Ehegatten die Scheidung will.

                                                                                         Rechtsanwalt Volker Munsch, Fachanwalt für Familien- & Erbrecht


Umsonst ist nicht kostenlos!


Die Wirksamkeit von Renovierungsklauseln in Wohnraummietverträgen war bereits mehrfach Gegenstand der Bericht-
erstattung in der Presse. Zunehmend taucht jedoch das Problem auf, dass Mieter aufgrund einer unerkannt gebliebenen
unwirksamen Renovierungsklausel Dekorationsarbeiten in der Wohnung selbst ausführen, wenngleich sie rechtlich hierzu
nicht verpflichtet waren.

Durch eine jüngst veröffentliche Entscheidung des Amtsgerichts Weimar, AZ: 10 C 452/08 vom 25.09.2009 wurde der
Umfang des sich ergebenden Wertersatzanspruchs geklärt.

Der Fall:

Ein Formular-Mietvertrag enthielt eine unwirksame Renovierungsklausel, wonach der Mieter bei Beendigung des
Mietverhältnisses die Wohnung in renoviertem Zustand zurückgeben muss. Die Mieterin renovierte die Wohnung
mit einem Zeitaufwand von 32 Stunden.

Später verlangte sie die Kosten der Renovierung vom Vermieter auf der Basis eines fiktiven Handwerkerkosten-
voranschlags i.H.v. 663,60 € erstattet.

Die Entscheidung:

Das Gericht bejaht den Anspruch in Höhe von 434,00 €. Renoviert der Mieter, obwohl die Schönheitsreparaturklausel
unwirksam ist, hat er einen Anspruch auf Wertersatz. Führt der Mieter diese Arbeiten in Eigenleistung aus, bemisst
sich der Wertersatz nach der üblichen Vergütung.

Das Gericht hat einen Stundensatz von 12,00 € und pauschal 50,00 € geschätzte Materialkosten anerkannt, ohne
dass die Grundlage der richterlichen Schätzung klar wird.

Praxishinweis:

Für die Höhe der Vergütung sollte in ähnlich gelagerten Fällen auf Mindestlöhne nach dem Bundesrahmentarifvertrag
für das Baugewerbe (Hilfskräfte) zurückgegriffen werden. Hier sind 10,70 € bis 11,00 € pro Stunde einschlägig.
Zudem sollte eine möglichst exakte kalendarische Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden gefertigt werden.

                                                                     Rechtsanwalt Udo Stein, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Räumungsurteil: Der „miese“ Untermietertrick


Der Vermieter kann bei der Erhebung einer Räumungsklage gegen einen etwa zahlungsunwilligen Mieter nicht vorsichtig
genug sein. Es genügt nicht allein, erfolgreich einen Räumungstitel gegen den im Mietvertrag namentlich genannten
Nutzer zu erlangen.

Das Dilemma:

Immer dann wenn sich weitere Personen, etwa ein Untermieter oder ein nicht ehelicher Lebensgefährte in der Wohnung
dauerhaft aufhalten, wird ein mit der Räumung beauftragter Gerichtsvollzieher selbige mit der Begründung ablehnen,
dass diese Person nicht im Räumungstitel steht.

Seit der Entscheidung des BGH vom 19.03.2008 ist auch gegen diese Personen ein eigener Räumungstitel erforderlich.

Diese Ausgangssituation kann für Vermieter zum Desaster werden. Hatten sie es unterlassen, Ehepartner oder nicht
eheliche Lebensgefährten des Mieters in der Räumungsklage mit zu verklagen, kann eine Zwangsräumung nicht
erfolgreich sein. Dies ungeachtet der Frage, ob der Vermieter wusste, dass sich andere Personen außer dem
Mieter in der Wohnung dauerhaft aufhalten oder ob diese namentlich bekannt sind. Selbst in diesen Fällen konnte
der Vermieter mit der Zwangsräumung scheitern.

Das Hintertürchen

Zum großen Glück auf Räumung klagender Vermieter hat der BGH in der Entscheidung vom 19.03.2008 einen kleinen Hoffnungsschimmer gelassen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben soll durch die Aufnahme einer mietvertrags-
fremden Person die Zwangsräumung dann nicht ausgeschlossen sein, wenn der Vermieter vor Einleitung des
Räumungsprozesses etwa im Kündigungsschreiben  abgefragt hat, ob außer den im Mietvertrag ausgewiesenen
Personen weitere Menschen dort ihren Lebensmittelpunkt gebildet haben.   

Daher gilt: Erst fragen, dann klagen.
                                                                       Rechtsanwalt Udo Stein, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 


Mündliche Nutzungszusagen im Mietrecht

Häufig erweitern die Parteien den ursprünglichen Vertragsinhalt im Laufe der Jahre, ohne dass diese Änderungen
schriftlich festgehalten werden.

Der Fall:
Über zehn Jahre lang hatte ein Mieter die Dachterrasse des Mehrfamilienhauses, in dem er wohnte, nutzen können.
Im Mietvertrag war dies nicht vorgesehen. Der Vermieter hatte ihm und einigen anderen Mietern jedoch die Nutzung
gestattet.

Danach widerrief der Vermieter die Nutzungserlaubnis, da er beabsichtigte, die Terrasse zu vermieten. Der Mieter
war zu Zahlungen aber nicht bereit und beharrte auf künftiger unentgeltlicher Nutzung. Daraufhin zog sein Vermieter
vor Gericht.

Die Entscheidung:
Das Kammergericht Berlin hat dem Vermieter Recht gegeben und keine stillschweigende Einbeziehung der
Terrassennutzung in den Mietvertrag angenommen.

Die Dachterrasse sei aber weiterhin auch keine typische Gemeinschaftseinrichtung, wie etwa ein Aufzug oder
Fahrradkeller, die grundsätzlich allen Mietern zur Verfügung steht. Die Dachterrasse stand hingegen nur einzelnen
Mietern zur Verfügung. Der Vermieter habe die Nutzung gestattet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Da eine
vertragliche Regelung zur Nutzung der Fläche fehle, konnte der Vermieter die Erlaubnis zur Nutzung jederzeit frei
also ohne anerkennenswerten Grund und ohne Fristsetzung widerrufen.

                                                               Rechtsanwalt Udo Stein, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Neuer Basiszinssatz

Seit  dem 1. Januar 2012 beträgt der Basiszinssatz 0,12%, sodass sich ein  Zins nach § 288 Abs. 1 BGB von 5,12 % ergibt.

www.basiszinssatz.info


Formulare online

Prognosen abzugeben über den Erfolg von Internetangeboten, ist nicht einfach. Das Angebot des Bundes, der ein virtuelles
Formular-Center eingerichtet hat, wird aber die Zugriffszahlen verzeichnen, von denen andere Anbieter nur träumen. Sind
derzeit nur Formulare aus den Bereichen Steuern, Versicherungen und Finanzen, Zivildienst, Arbeit und Beruf, Ausbildung
und Studium, Gesundheit, Bauen und Wohnen, Staat und Gesellschaft, Umwelt, Ausländer in Deutschland, Telekommunika-
tion sowie Marken und Patente im Online-Angebot, wird die Palette sukzessive erweitert. Zu begrüßen wäre es, wenn auch
einheitliche Justiz- Formulare in Kürze ebenfalls eingestellt werden könnten.

www.justiz.nrw.de


Pfändungsfreigrenzen

Der aktuelle Stand der monatlichen Tabellen mit den nicht pfändbaren Einkommen in Euro kann im Internet von den Seiten
des Bundesjustizministeriums down-geloaded werden (aktueller Stand: 01.01.2009): 

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/anlage_1111.html


Hilfen für Opfer von häuslicher Gewalt: Wer schlägt, fliegt!

Mit dem Gewaltschutzgesetz und der landesgesetzlichen Umsetzung in § 34a des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes
ist es nun neben Ehegatten auch möglich, eine Wohnungszuweisung bei nicht verheirateten Paaren, Lebenspartnern oder Wohngemeinschaften auszusprechen, wenn ein Mitbewohner gegen einen anderen Gewalt angewendet oder angedroht hat.
Dies kann zunächst durch polizeiliche Anordnung, die bis zu zehn Tage (bei rechtzeitigem Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung bis zu 20 Tagen) gültig sein kann, geschehen und anschließend durch das Familiengericht verlängert werden. Dane-
ben können Polizei und Gericht Platzverweise und Kontaktverbote aussprechen und auch so genannte Stalking-Opfer (Per-
sonen, die belästigt werden oder denen nachgestellt wird sowie Opfer von Brief- und Telefonterror) durch entsprechende
Verbote oder Untersagungsverfügungen schützen. Bei Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Anordnung droht Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr.

Im Jahre 2002 sind in Nordrhein-Westfalen fast 4900 dieser Wegweisungen ausgesprochen worden. Opfer von häuslicher
Gewalt – zumeist Frauen und Kinder, aber selbstverständlich auch betroffene Männer - können sich an die (Frauen-)
Beratungsstellen, das Frauenhaus und/oder an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden; in akuten Fällen sollte
immer sofort die Polizei gerufen werden.

                                                                                           Rechtsanwalt Volker Munsch, Fachanwalt für Familien- & Erbrecht

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